Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB

Die vorliegenden “Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ stellen allgemeine Regeln für den Geschäftsverkehr mit der Bernischen Genossenschaft für Feuerbestattung (nachfolgend: “bgf“) auf. Diese gelten so weit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist. Vorbehalten bleiben in jedem Fall besondere Anordnungen der Behörden und ausserordentliche Verhältnisse (Epidemien, Katastrophen, etc.).

1. Grundsätzliches
Nach Eintritt des Todes stellt die zuständige medizinische Fachperson eine Todesbescheinigung aus. Mit der Todesbescheinigung kann die verstorbene Person zum Aufbahrungs- und/oder Bestattungsort überführt werden. Wurde der Tod durch einen Unfall oder ein Delikt verursacht, muss die Polizei verständigt werden, die den genauen Hergang klärt.

Abhängig vom Wohnort der verstorbenen Person müssen die nächsten Angehörigen oder das beauftragte Bestattungsunternehmen einen Todesfall innerhalb von 2 Tagen bei folgender Behörde melden:

- dem Zivilstandsamt des Sterbeortes oder
- dem Bestattungsamt am Wohnort der verstorbenen Person; diese informieren in der Folge das zuständige Zivilstandsamt

Stirbt eine Person in einem Spital oder einem Heim, so meldet die Institution den Todesfall direkt an.

Das Zivilstandsamt wird für die Bestattung die Bestätigung der Anmeldung des Todesfalles sowie nach Beurkundung des Todesfalles die Todesurkunde ausstellen.

Im Todesfall einer nicht in der Schweiz wohnhaften Person muss dieser dem Zivilstandsamt des Sterbeortes gemeldet werden.
(Quelle: Was tun bei einem Todesfall? – www.ch.ch)

2. Bestattungszeitpunkt
Eine Bestattung, sei dies Feuer- oder Erdbestattung, darf frühestens 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes (gemäss Bestattungsverordnung des Kantons Bern) und erst nach Meldung beim zuständigen Amt stattfinden.

3. Anmeldung zur Feuerbestattung
Die Anmeldung durch ein Bestattungsunternehmen erfolgt elektronisch über die Anwendung „Crematio“. Die Anmeldung durch die Familie erfolgt über das Formular „Auftrag zur Feuerbestattung“ über die Webseite der bgf oder schriftlich per E-Mail oder auf dem Postweg. Der Auftrag zur Feuerbestattung muss die Bestätigung der Anmeldung des Todesfalles des Zivilstandesamtes und die ärztliche Todesbescheinigung enthalten.

Die Anmeldung muss spätestens am Arbeitstag vor dem gewünschten Kremationsdatum um 11.00 Uhr bei der bgf eintreffen.

4. Annahme Kremationsauftrag
Die bgf nimmt Aufträge zur Feuerbestattung im Rahmen der freien Betriebskapazität an.

5. Ablehnung Kremationsauftrag
Die bgf kann einen Kremationsauftrag ablehnen, insbesondere bei:

- wiederholtem Verstoss gegen die AGB der bgf oder die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen
- zwingenden betrieblichen Gründen seitens der bgf (z.B. Kapazität, Anlagendefekt etc.)
- wiederholtem Zahlungsverzug des Vertragspartners

6. Übermittlung der Daten
Die Verantwortung für die korrekte Übermittlung der Daten über die zu kremierende Person liegt bei der übermittelnden Person.

7. Erforderliche Angaben
Das Anmeldeformular muss vollständig ausgefüllt sein. Die Anmeldung muss die vollständigen zivilstandesamtlichen Personalien in der amtlichen Schreibweise enthalten; allfällige nicht amtliche Schreibweisen oder Rufnamen sind als solche zu kennzeichnen.

8. Annahme und Überführung der verstorbenen Person
- Die Überführung des Sarges ist durch die auftraggebende Person der Feuerbestattung zu veranlassen.
- Die Überführung erfolgt i.d.R. durch ein Bestattungsunternehmen und kann durch dieses während 24 Stunden an 7 Tagen erfolgen.
- Die verstorbene Person wird in einem Sarg zur Feuerbestattung überführt. Er wird vom Formular “ärztliche Todesbescheinigung“ begleitet.
- Es befindet sich nur ein menschlicher Leichnam im Sarg. Ausnahme: Frühverstorbene Mehrlingsgeburten werden auf Wunsch der Eltern gemeinsam in einem Sarg eingeäschert.
- Es befindet sich keine andere Kremationsasche im Sarg, weder menschlicher noch tierischer Herkunft.
- Ist die verstorbene Person infektiös und/oder der Verwesungszustand weit fortgeschritten, ist der Sarg zu markieren (roter Punkt). Bei fortgeschrittenem Verwesungszustand muss die bgf vorgängig informiert werden und der Sarg ist bis zur Feuerbestattung im Kühlraum aufzubewahren.
- Ist die verstorbene Person unter einer Radio-Therapie verstorben, ist die vorgeschriebene Frist (Art. 56 und Anhang 4 in der Verordnung über den Umgang mit radioaktiven Materialien des EDI) bis zur Überführung ins Krematorium abzuwarten.
- Batterien von medizinischen Implantaten müssen nach Möglichkeit vor der Feuerbestattung entfernt werden.
- Bis 16 Stunden vor dem Kremationstermin kann der Sarg vor dem Ofenraum platziert werden. Ab der 17. Stunde wird der Sarg durch das Bestattungsunternehmen in den Aufbahrungsraum oder die Kühlzelle gebracht.
- Die Mitarbeitenden der bgf nehmen an der verstorbenen Person selbst keine Handlungen vor.

9. Sarg
Eine Einäscherung wird nur mit Sarg vollzogen.

Beschaffenheit
Der Sarg sollte ein unbehandeltes Holzprodukt sein. Er ist zulässig, soweit er dem Gebot der Schicklichkeit entspricht und sich nicht negativ auf das Handling, den Verbrennungsvorgang, die Einäscherungsanlagen und die Emissionen auswirkt.

Dimension
Särge mit max. folgenden Massen und Gesamtgewicht können eingeäschert werden:
Länge: 2200 mm, Breite: 1000 mm, Gewicht: 450 kg

Auskleidung und Beigaben
Die Materialien für die Einbettung und Bekleidung der verstorbenen Person sollen bei der Verbrennung keine Stoffe erzeugen, welche gegen die geltenden Luftreinhaltevorschriften verstossen. Sargbeigaben, die den Krema-tionsprozess stören können, werden vor der Einäscherung ab und aus dem Sarg genommen.
(z.B. grosse Steine, Golfschläger, Schwert etc.).

Umsargung
Entsprechen Beschaffenheit oder Masse nicht oben genannten Anforderungen, ist die verstorbene Person durch das zuständige Bestattungsunternehmen auf Kosten der auftraggebenden Angehörigen umzubetten. Das nicht verwendete Material wird vom Bestattungsunternehmen entsorgt.

10. Aufbahrung
Aufbahrung im Einzelraum
Die Aufbahrung in einem Einzelraum ist auf Wunsch in Absprache mit der bgf zeitlich begrenzt möglich. Die auftraggebende Person erteilt der bgf den Auftrag, die verstorbene Person in einem Einzelraum aufzubahren. Die bgf übernimmt während der Aufbahrung die visuelle Überwachung der verstorbenen Person.

Dekoration
Die bgf erstellt im Auftrag und auf Kosten der Angehörigen eine Dekoration mit Topfpflanzen.

Kerzenservice
Die bgf übernimmt im Auftrag und auf Kosten der Angehörigen den Kerzenservice. Es darf nur die von der bgf geprüfte und im Glas mit Sand bereit gestellte Kerze im Aufbahrungsraum eingesetzt werden.

Öffnungszeiten
Das Foyer der Aufbahrungsräume ist täglich gemäss den aktuellen Öffnungszeiten zugänglich. Der Zugang zur öffentlich zugänglichen Seite des Aufbahrungsraumes ist zu diesen Zeiten grundsätzlich gewährleistet.

Besuche am Sarg
Den Angehörigen wird ein Besuch direkt am Sarg ermöglicht. Sie werden an den Sarg begleitet. Während den Arbeitszeiten des Krematoriums kann dies durch die Mitarbeitenden des Krematoriums erfolgen, ausserhalb dieser Zeiten durch das von den Angehörigen beauftragte Bestattungsunternehmen.

Kostenpflicht
Die Aufbahrung in einem Einzelraum ist kostenpflichtig.

11. Aufbahrung in Kühlraum und -zellen
Zugang
Die Angehörigen haben keinen Zugang zum Kühlraum oder den Kühlzellen. Im Auftrag der Angehörigen kann die verstorbene Person durch die Mitarbeitenden der bgf oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen aus dem Kühlraum oder der Kühlzelle genommen und für eine Kurzaufbahrung in einen Einzelraum gebracht werden. Dies ist kostenpflichtig.

Kostenpflicht
Die Aufbahrung im Kühlraum oder den -zellen ist ab der 17. Stunde kostenpflichtig.

12. Einäscherung
Zeitpunkt
Der genaue Zeitpunkt der Einäscherung wird durch die bgf festgelegt. Dieser erfolgt frühestens nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist von 48 Stunden nach dem ärztlich festgestellten Todeszeitpunkt und nach Vor-liegen des Kremationsauftrages begleitet von den erforderlichen Belegen. Auf Wunsch der Angehörigen kann eine ungefähre Einäscherungszeit eingehalten werden.

Kontroll-Nummer
Jeder zur Kremation angemeldeten verstorbenen Person wird eine Kontroll-Nummer zugeteilt. Zur eindeutigen Zuordnung wird bei der Feuerbestattung ein mit der Kremationsnummer versehenes schamottiertes Tonplättchen auf den einzufahrenden Sarg gelegt.

Begleitete Sargeinfahrt
Die Angehörigen können auf Wunsch der Sargeinfahrt beiwohnen. Dies ist zu den von der bgf angegebenen Zeiten möglich. Es werden max. 15 Personen zugelassen. Ein Beisein während des Kremationsprozesses selbst ist nicht möglich.

Humanteile/Pathologieabfall
Die Annahme und Kremation von Humanteilen und Pathologieabfall erfolgt nach separater Vereinbarung.

13. Ascheabfüllung

Urneninhalt
Die Kremationsrückstände werden von der bgf verfeinert und samt dem Schamottplättchen in eine Urne eingebracht. Die Urne wird verschlossen und mit dem Kremationszeugnis versehen zur Abholung durch die Angehörigen oder das Bestattungsunternehmen bereitgestellt.

Körperfremde Kremationsrückstände
Sonstige körperfremde Kremationsrückstände werden aus technischen Gründen extrahiert und für die auftraggebende Partei kostenfrei entsorgt. Edelmetalle werden dem Recycling zugeführt. Der Erlös wird einmal jährlich nach einem Verwaltungsratsbeschluss einer gemeinnützigen Institution in der Schweiz, die sich grundsätzlich der Thematik Sterben und Tod widmet, überwiesen. Wünschen die Angehörigen, dass anderweitig verfahren wird, muss dies in Absprache mit der bgf und im Rahmen des technisch Möglichen erfolgen.

14. Urnen
Die bgf bringt die Asche nur in die von ihr angebotenen Urne ein. Wünschen die Angehörigen eine andere Urne, wird die Asche in einer Transporturne für das Bestattungsunternehmen bereitgestellt. Die Transporturne wird der bgf umgehend retourniert und ist nicht für die Angehörigen bestimmt.

Urnenabholung
Die abgefüllte Urne steht in der Regel am darauffolgenden Arbeitstag der Kremation ab 08:15 Uhr zur Verfügung. Jede Urne verlässt das Krematorium verschlossen und mit einem Urnenzeugnis versehen. Die Abholung jeder Urne wird quittiert. Das Abholen kann durch das beauftragte Bestattungsunternehmen oder zu Büroöffnungszeiten, durch die sich ausweisenden Angehörigen erfolgen. Wird die Urne nicht innerhalb eines Monats abgeholt, wird die Lagerung kostenpflichtig. Wird die Urne nach einem Jahr nicht abgeholt, erfolgt der kostenpflichtige Versand der Urne an die Wohnortsgemeinde des Verstorbenen.

Urnenversand
Die bgf übernimmt den Versand der Urne nach schriftlichem Auftrag. Der Auftraggeber ist für die vorgängige Information des Empfängers zuständig. Der Versand ins Ausland erfolgt i.d.R. an eine Bestatter-, Amts- oder Friedhofsadresse.
Nach der Übergabe der Urne an einen Transportdienst übernimmt die bgf keine weitere Verantwortung für den Verbleib der Urne.

15. Beisetzung
In der Schweiz gilt die Aschefreiheit; d.h. es existiert kein Zwang zur Beisetzung der Kremationsasche. Die Aufbewahrung oder Beisetzung der Asche ausserhalb eines Friedhofes ist grundsätzlich zulässig. Es gelten die örtlichen Bestimmungen.

16. Urnennischen
Zur Beisetzung der Kremationsasche vermietet die bgf Urnennischen in unterschiedlichen Grössen. Es gilt das Urnennischenreglement.

17. Kapellen
Die bgf stellt zwei Kapellen für Abschiedsfeiern zur Verfügung. Die Nutzung ist kostenpflichtig.

Dekoration
Die Kleine Kapelle wird mit einer Grunddekoration vermietet. Die Grosse Kapelle kann mit einer Grunddeko-ration gemietet werden. In beiden Kapellen kann ein Kerzenservice in Auftrag gegeben werden. Fremde Kerzen sind nur in Gläsern erlaubt.

Orgelspiel
Wird ein Orgelspiel gewünscht, kann die bgf eine Person für den Orgeldienst beauftragen. Der Orgeldienst ist kostenpflichtig.

Musikanlage
Wird der Einsatz der Musikanlage gewünscht, wird diese durch die anwesende Person des Orgeldienstes oder bei deren Fehlen durch die Mitarbeitenden des Krematoriums bedient.

Terminbuchung
Das Buchen des Kapellentermins kann zusammen mit der Anmeldung zur Feuerbestattung erfolgen oder direkt über die Webseite der bgf.

18. Rechnungsstellung
Preise
Die geltenden Preise sind auf der Webseite der bgf aufgeführt. Die Preise können angepasst werden. Preisänderungen erfolgen i.d.R. auf Anfang Jahr.

Mehrwertsteuer
Alle Dienstleistungen der bgf unterliegen der eidgenössischen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

Rechnungsadresse
Die von der bgf in Anspruch genommenen Dienstleistungen werden i.d.R. direkt den auftraggebenden Angehörigen verrechnet. Eine etwaige Ausschlagung der Erbschaft entbindet die Angehörigen nicht von der Bezahlung. Die Verrechnung kann direkt über das auftraggebende Bestattungsunternehmen erfolgen, sofern eine entsprechende Vereinbarung mit der bgf besteht.

Zahlungsverzug
Die Rechnungen sind innert 30 Tagen netto zu bezahlen. Bei Überschreiten dieser Zahlungsfrist wird der Verzug gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung und ohne Zahlungseingang innert der gesetzten Frist, wird das Dossier im Auftrag der bgf einem Inkassobüro übergeben.

19. Zutritt
Das Bestattungsunternehmen erhält gegen eine Depotgebühr einen Badge-Schlüssel. Dieser ermöglicht einen 24-Std.-Zugang zu den für das Bestattungsunternehmen relevanten Räumlichkeiten des Krematoriums. Die Bestattungsunternehmen übernehmen die Verantwortung für ihre Mitarbeitenden, die in die Räume des Krematoriums eingelassen werden.

20. Sicherheit
Alle allgemein technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Feuerpolizei sind zu beachten. In den Räumlichkeiten des Krematoriums gilt ein generelles Rauchverbot. Zur Sicherheit aller sind die Räumlichkeiten des Krematoriums teilweise videoüberwacht.

21. Ordnung
Es gilt der sorgsame Umgang mit den Mitarbeitenden, den Anlagen und den Räumlichkeiten der bgf. Abfall wird nur in den dafür bestimmten Behältern deponiert. Die Mitarbeitenden der Bestattungsunternehmen sind grundsätzlich für die Entsorgung ihres Abfalles selbst besorgt und nehmen diesen mit.

22. Schäden
Festgestellte oder verursachte Schäden am Eigentum der bgf sind umgehend der Geschäftsführung zu melden.

23. Parkieren
Das Parkieren auf dem Areal der bgf ist den Mitarbeitenden der bgf und den Mitarbeitenden der Bestattungs-unternehmen während ihres Einsatzes im Krematorium und den Kapellen auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. 

24. Datenschutz
Verantwortliche für die Bearbeitung von Personendaten zu Zwecken der Leistungserbringung nach diesen AGB, insbesondere Kremation und Nischenmiete, einschliesslich des Vertragsschlusses, dessen Durchführung und daran anknüpfende gesetzliche Aufbewahrungspflichten, ist die Bernische Genossenschaft für Feuerbestattung, bgf, Weyermannsstrasse 1, CH-3008 Bern, Telefon +41 31 387 20 20, E-Mail bgf@krematorium.ch. Auch Daten, die Verstorbene betreffen, können gegebenenfalls Rückschlüsse über andere Personen, wie auftraggebende Angehörige, zulassen und somit Personendaten darstellen. Soweit an die bgf Personendaten Dritter bekanntgegeben werden, z.B. durch Bestattungsunternehmen über auftraggebende Angehörige, sichert die bekanntgebende Person hiermit zu, dass die gemachten Personendaten richtig sind, sie zur Bekanntgabe berechtigt und sie die betroffenen Personen über den Inhalt dieser AGB, einschliesslich der nachstehend angegebenen Datenschutzerklärung, informieren.

Werden der bgf bei der Auftragserteilung als erforderlich gekennzeichnete Angaben nicht mitgeteilt, ist die bgf zur vertragsgemässen Leistungserbringung gegebenenfalls nicht in der Lage. Je nach anwendbarem Datenschutzrecht haben betroffene Personen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Vernichtung und Einschränkung der Datenbearbeitung, Datenportabilität, Widerruf einer Einwilligung bzw. Widerspruch für die Zukunft sowie Einreichung einer Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde. Weitere Informationen zur Bearbeitung von Personendaten durch die bgf sind aus der Datenschutzerklärung (abrufbar unter: www.krematorium.ch/überuns&links/Datenschutzerklärung) ersichtlich.

25. Rechtliches

Kremation oder Erdbestattung 

 Die auftraggebende Person der Feuerbestattung hat vorgängig zu prüfen, ob eine Erd- oder Feuerbestattung stattzufinden hat. Die verstorbene Person wird zusammen mit der ärztlichen Todesbescheinigung und der Bestätigung der Anmeldung des Todesfalles des Zivilstandesamtes ins Krematorium überführt.


Kremation Exhumation
Die Kremation eines exhumierten Leichnams ist möglich. Die sterblichen Überreste sind für die Überführung und die Einäscherung in einen neuen Sarg zu betten. Dieser wird, begleitet von einem Kremationsauftrag, der bgf direkt überbracht. Die bgf befasst sich nicht mit der Frage der Zulässigkeit und der Durchführung einer Exhumierung.

Kremation Stillgeborener (Sternenkinder)
Kommt ein Kind ohne Lebenszeichen zur Welt, hat ein Geburtsgewicht unter 500 Gramm und dauerte die Schwangerschaft weniger als 22 Wochen, kann auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern eine Einäscherung vorgenommen werden. Der bgf wird das nicht meldepflichtige Sternenkind in Begleitung einer ärztlichen Bestätigung und dem Kremationsauftrag der Eltern direkt überbracht.

Keine Prüfung der Identität der Verstorbenen
Die bgf als Eigentümerin und Betreiberin des Krematoriums Bern trifft über die in den vorliegenden AGB um-schriebenen Verpflichtungen hinaus keine Verpflichtungen und keine Verantwortung. Das Krematorium Bern ist insbesondere nicht verpflichtet, die Identität der Verstorbenen zu prüfen. Diese Prüfung obliegt der zuständigen Einwohnergemeinde.

Schweigepflicht und Umgang
Die Organe und die Mitarbeitenden des Krematoriums Bern sind verpflichtet, Verschwiegenheit zu wahren gegenüber Dritten, die Ehre der Verstorbenen zu respektieren und sich korrekt und empathisch zu verhalten. Es gilt der Verhaltenskodex des Schweizerischen Verbandes für Feuerbestattung SVFB in der jeweils gültigen Fassung.

Zivilstandsamtliche Handlungen
Die zivilstandsamtlichen Handlungen und Eintragungen im Zusammenhang mit einem Todesfall sind aus-schliesslich Sache der zuständigen Amtsstelle.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle rechtlichen Beziehungen zum Krematorium Bern unterstehen ausschliesslich dem Schweizer Recht. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern.


Bern, 29. April 2024                                                     

bgf – Bernische Genossenschaft für Feuerbestattung

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