Allgemeine
Geschäftsbedingungen, AGB
Die vorliegenden “Allgemeinen
Geschäftsbedingungen“ stellen allgemeine Regeln für den Geschäftsverkehr mit
der Bernischen Genossenschaft für Feuerbestattung (nachfolgend: “bgf“) auf.
Diese gelten so weit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist.
Vorbehalten bleiben in jedem Fall besondere Anordnungen der Behörden und
ausserordentliche Verhältnisse (Epidemien, Katastrophen, etc.).
1. Grundsätzliches
Nach
Eintritt des Todes stellt die zuständige medizinische Fachperson eine
Todesbescheinigung aus. Mit der Todesbescheinigung kann die verstorbene Person
zum Aufbahrungs- und/oder Bestattungsort überführt werden. Wurde der Tod durch
einen Unfall oder ein Delikt verursacht, muss die Polizei verständigt werden,
die den genauen Hergang klärt.
Abhängig vom Wohnort der verstorbenen
Person müssen die nächsten Angehörigen oder das beauftragte Bestattungsunternehmen
einen Todesfall innerhalb von 2 Tagen bei folgender Behörde melden:
- dem Zivilstandsamt des Sterbeortes oder
- dem Bestattungsamt am Wohnort der verstorbenen Person; diese informieren in der Folge das zuständige Zivilstandsamt
Stirbt eine Person in einem Spital
oder einem Heim, so meldet die Institution den Todesfall direkt an.
Das Zivilstandsamt wird für die Bestattung
die Bestätigung der Anmeldung des Todesfalles sowie nach Beurkundung des
Todesfalles die Todesurkunde ausstellen.
Im Todesfall einer nicht in der Schweiz
wohnhaften Person muss dieser dem Zivilstandsamt des Sterbeortes gemeldet
werden.
(Quelle: Was tun bei
einem Todesfall? – www.ch.ch)
2. Bestattungszeitpunkt
Eine Bestattung, sei dies Feuer- oder
Erdbestattung, darf frühestens 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes (gemäss
Bestattungsverordnung des Kantons Bern) und erst nach Meldung beim zuständigen
Amt stattfinden.
3. Anmeldung zur Feuerbestattung
Die Anmeldung durch ein Bestattungsunternehmen erfolgt elektronisch über
die Anwendung „Crematio“. Die Anmeldung durch die Familie erfolgt über
das Formular „Auftrag zur Feuerbestattung“ über die Webseite der bgf oder schriftlich
per E-Mail oder auf dem Postweg. Der Auftrag zur
Feuerbestattung muss die Bestätigung der Anmeldung des Todesfalles des
Zivilstandesamtes und die ärztliche Todesbescheinigung enthalten.
Die Anmeldung muss spätestens am Arbeitstag vor dem gewünschten
Kremationsdatum um 11.00 Uhr bei der bgf eintreffen.
4. Annahme Kremationsauftrag
Die bgf nimmt
Aufträge zur Feuerbestattung im Rahmen der freien Betriebskapazität an.
5. Ablehnung Kremationsauftrag
Die bgf kann einen
Kremationsauftrag ablehnen, insbesondere bei:
- wiederholtem Verstoss gegen die AGB der bgf oder die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen
- zwingenden betrieblichen Gründen seitens der bgf (z.B. Kapazität, Anlagendefekt etc.)
- wiederholtem Zahlungsverzug des Vertragspartners
6. Übermittlung der Daten
Die Verantwortung für die korrekte Übermittlung der Daten über die zu
kremierende Person liegt bei der übermittelnden Person.
7. Erforderliche Angaben
Das Anmeldeformular muss vollständig ausgefüllt sein. Die Anmeldung
muss die vollständigen zivilstandesamtlichen Personalien in der amtlichen
Schreibweise enthalten; allfällige nicht amtliche Schreibweisen oder Rufnamen
sind als solche zu kennzeichnen.
8. Annahme und Überführung der verstorbenen Person
- Die Überführung des Sarges ist durch die auftraggebende Person der Feuerbestattung zu veranlassen.
- Die Überführung erfolgt i.d.R. durch ein Bestattungsunternehmen und kann durch dieses während 24 Stunden an 7 Tagen erfolgen.
- Die verstorbene Person wird in einem Sarg zur Feuerbestattung überführt. Er wird vom Formular “ärztliche Todesbescheinigung“ begleitet.
- Es befindet sich nur ein menschlicher Leichnam im Sarg. Ausnahme: Frühverstorbene Mehrlingsgeburten werden auf Wunsch der Eltern gemeinsam in einem Sarg eingeäschert.
- Es befindet sich keine andere Kremationsasche im Sarg, weder menschlicher noch tierischer Herkunft.
- Ist die verstorbene Person infektiös und/oder der Verwesungszustand weit fortgeschritten, ist der Sarg zu markieren (roter Punkt). Bei fortgeschrittenem Verwesungszustand muss die bgf vorgängig informiert werden und der Sarg ist bis zur Feuerbestattung im Kühlraum aufzubewahren.
- Ist die verstorbene Person unter einer Radio-Therapie verstorben, ist die vorgeschriebene Frist (Art. 56 und Anhang 4 in der Verordnung über den Umgang mit radioaktiven Materialien des EDI) bis zur Überführung ins Krematorium abzuwarten.
- Batterien von medizinischen Implantaten müssen nach Möglichkeit vor der Feuerbestattung entfernt werden.
- Bis 16 Stunden vor dem Kremationstermin kann der Sarg vor dem Ofenraum platziert werden. Ab der 17. Stunde wird der Sarg durch das Bestattungsunternehmen in den Aufbahrungsraum oder die Kühlzelle gebracht.
- Die Mitarbeitenden der bgf nehmen an der verstorbenen Person selbst keine Handlungen vor.
9. Sarg
Eine Einäscherung wird nur mit Sarg vollzogen.
Beschaffenheit
Der Sarg sollte ein unbehandeltes Holzprodukt sein. Er ist zulässig,
soweit er dem Gebot der Schicklichkeit entspricht und sich nicht negativ auf
das Handling, den Verbrennungsvorgang, die Einäscherungsanlagen und die
Emissionen auswirkt.
Dimension
Särge mit max. folgenden Massen und Gesamtgewicht können eingeäschert
werden:
Länge: 2200 mm, Breite: 1000 mm, Gewicht: 450 kg
Auskleidung und Beigaben
Die Materialien für die Einbettung und Bekleidung der verstorbenen Person sollen bei der Verbrennung keine Stoffe erzeugen, welche gegen die geltenden
Luftreinhaltevorschriften verstossen. Sargbeigaben, die den Krema-tionsprozess
stören können, werden vor der Einäscherung ab und aus dem Sarg genommen.
(z.B. grosse Steine, Golfschläger, Schwert etc.).
Umsargung
Entsprechen Beschaffenheit oder Masse nicht oben genannten
Anforderungen, ist die verstorbene Person durch das zuständige Bestattungsunternehmen
auf Kosten der auftraggebenden Angehörigen umzubetten. Das nicht verwendete
Material wird vom Bestattungsunternehmen entsorgt.
10. Aufbahrung
Aufbahrung im Einzelraum
Die Aufbahrung in einem Einzelraum ist auf Wunsch in Absprache mit der
bgf zeitlich begrenzt möglich. Die auftraggebende Person erteilt der bgf den
Auftrag, die verstorbene Person in einem Einzelraum aufzubahren. Die bgf
übernimmt während der Aufbahrung die visuelle Überwachung der verstorbenen
Person.
Dekoration
Die bgf erstellt im Auftrag und auf Kosten der Angehörigen eine Dekoration
mit Topfpflanzen.
Kerzenservice
Die bgf übernimmt im Auftrag und auf Kosten der Angehörigen den
Kerzenservice. Es darf nur die von der bgf geprüfte und im Glas mit Sand bereit
gestellte Kerze im Aufbahrungsraum eingesetzt werden.
Öffnungszeiten
Das Foyer der Aufbahrungsräume ist täglich gemäss den aktuellen
Öffnungszeiten zugänglich. Der Zugang zur öffentlich zugänglichen Seite des
Aufbahrungsraumes ist zu diesen Zeiten grundsätzlich gewährleistet.
Besuche am Sarg
Den Angehörigen wird ein Besuch direkt am Sarg ermöglicht. Sie werden
an den Sarg begleitet. Während den Arbeitszeiten des Krematoriums kann dies
durch die Mitarbeitenden des Krematoriums erfolgen, ausserhalb dieser Zeiten
durch das von den Angehörigen beauftragte Bestattungsunternehmen.
Kostenpflicht
Die Aufbahrung in einem Einzelraum ist kostenpflichtig.
11. Aufbahrung in Kühlraum und -zellen
Zugang
Die Angehörigen haben keinen Zugang zum Kühlraum oder den Kühlzellen.
Im Auftrag der Angehörigen kann die verstorbene Person durch die Mitarbeitenden
der bgf oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen aus dem Kühlraum oder der
Kühlzelle genommen und für eine Kurzaufbahrung in einen Einzelraum gebracht
werden. Dies ist kostenpflichtig.
Kostenpflicht
Die Aufbahrung im Kühlraum oder den -zellen ist ab der 17. Stunde
kostenpflichtig.
12. Einäscherung
Zeitpunkt
Der genaue Zeitpunkt der Einäscherung wird durch die bgf festgelegt. Dieser
erfolgt frühestens nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist von 48 Stunden nach
dem ärztlich festgestellten Todeszeitpunkt und nach Vor-liegen des Kremationsauftrages
begleitet von den erforderlichen Belegen. Auf Wunsch der Angehörigen kann eine
ungefähre Einäscherungszeit eingehalten werden.
Kontroll-Nummer
Jeder zur Kremation angemeldeten verstorbenen Person wird eine
Kontroll-Nummer zugeteilt. Zur eindeutigen Zuordnung wird bei der
Feuerbestattung ein mit der Kremationsnummer versehenes schamottiertes
Tonplättchen auf den einzufahrenden Sarg gelegt.
Begleitete Sargeinfahrt
Die Angehörigen können auf Wunsch der Sargeinfahrt beiwohnen. Dies ist
zu den von der bgf angegebenen Zeiten möglich. Es werden max. 15 Personen zugelassen.
Ein Beisein während des Kremationsprozesses selbst ist nicht möglich.
Humanteile/Pathologieabfall
Die Annahme und Kremation von Humanteilen und Pathologieabfall erfolgt
nach separater Vereinbarung.
13. Ascheabfüllung
Urneninhalt
Die Kremationsrückstände werden von der bgf verfeinert und samt dem Schamottplättchen
in eine Urne eingebracht. Die Urne wird verschlossen und mit dem
Kremationszeugnis versehen zur Abholung durch die Angehörigen oder das Bestattungsunternehmen
bereitgestellt.
Körperfremde Kremationsrückstände
Sonstige körperfremde Kremationsrückstände werden aus technischen
Gründen extrahiert und für die auftraggebende Partei kostenfrei entsorgt. Edelmetalle
werden dem Recycling zugeführt. Der Erlös wird einmal jährlich nach einem Verwaltungsratsbeschluss
einer gemeinnützigen Institution in der Schweiz, die sich grundsätzlich der
Thematik Sterben und Tod widmet, überwiesen. Wünschen die Angehörigen, dass
anderweitig verfahren wird, muss dies in Absprache mit der bgf und im Rahmen
des technisch Möglichen erfolgen.
14. Urnen
Die bgf bringt die Asche nur in die von ihr angebotenen Urne ein. Wünschen
die Angehörigen eine andere Urne, wird die Asche in einer Transporturne für das
Bestattungsunternehmen bereitgestellt. Die Transporturne wird der bgf umgehend retourniert
und ist nicht für die Angehörigen bestimmt.
Urnenabholung
Die abgefüllte Urne steht in der Regel am darauffolgenden Arbeitstag
der Kremation ab 08:15 Uhr zur Verfügung. Jede Urne verlässt das Krematorium
verschlossen und mit einem Urnenzeugnis versehen. Die Abholung jeder Urne wird
quittiert. Das Abholen kann durch das beauftragte Bestattungsunternehmen oder
zu Büroöffnungszeiten, durch die sich ausweisenden Angehörigen erfolgen. Wird
die Urne nicht innerhalb eines Monats abgeholt, wird die Lagerung
kostenpflichtig. Wird die Urne nach einem Jahr nicht abgeholt, erfolgt der
kostenpflichtige Versand der Urne an die Wohnortsgemeinde des Verstorbenen.
Urnenversand
Die bgf übernimmt den Versand der Urne nach schriftlichem Auftrag. Der
Auftraggeber ist für die vorgängige Information des Empfängers zuständig. Der
Versand ins Ausland erfolgt i.d.R. an eine Bestatter-, Amts- oder
Friedhofsadresse.
Nach der Übergabe der Urne an einen Transportdienst übernimmt die bgf
keine weitere Verantwortung für den Verbleib der Urne.
15. Beisetzung
In der Schweiz gilt die Aschefreiheit; d.h. es existiert kein Zwang
zur Beisetzung der Kremationsasche. Die Aufbewahrung oder Beisetzung der Asche
ausserhalb eines Friedhofes ist grundsätzlich zulässig. Es gelten die örtlichen
Bestimmungen.
16. Urnennischen
Zur Beisetzung der Kremationsasche vermietet die bgf Urnennischen in
unterschiedlichen Grössen. Es gilt das Urnennischenreglement.
17. Kapellen
Die bgf stellt zwei Kapellen für Abschiedsfeiern zur Verfügung. Die
Nutzung ist kostenpflichtig.
Dekoration
Die Kleine Kapelle wird mit einer Grunddekoration vermietet. Die
Grosse Kapelle kann mit einer Grunddeko-ration gemietet werden. In beiden
Kapellen kann ein Kerzenservice in Auftrag gegeben werden. Fremde Kerzen sind
nur in Gläsern erlaubt.
Orgelspiel
Wird ein Orgelspiel gewünscht, kann die bgf eine Person für den Orgeldienst
beauftragen. Der Orgeldienst ist kostenpflichtig.
Musikanlage
Wird der Einsatz der Musikanlage gewünscht, wird diese durch die
anwesende Person des Orgeldienstes oder bei deren Fehlen durch die
Mitarbeitenden des Krematoriums bedient.
Terminbuchung
Das Buchen des Kapellentermins kann zusammen mit der Anmeldung zur
Feuerbestattung erfolgen oder direkt über die Webseite der bgf.
18. Rechnungsstellung
Preise
Die geltenden Preise sind auf der Webseite der bgf aufgeführt. Die
Preise können angepasst werden. Preisänderungen erfolgen i.d.R. auf Anfang
Jahr.
Mehrwertsteuer
Alle Dienstleistungen der bgf unterliegen der eidgenössischen
Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
Rechnungsadresse
Die von der bgf in Anspruch genommenen Dienstleistungen werden i.d.R. direkt
den auftraggebenden Angehörigen verrechnet. Eine etwaige Ausschlagung der
Erbschaft entbindet die Angehörigen nicht von der Bezahlung. Die Verrechnung kann
direkt über das auftraggebende Bestattungsunternehmen erfolgen, sofern eine
entsprechende Vereinbarung mit der bgf besteht.
Zahlungsverzug
Die Rechnungen sind innert 30 Tagen netto zu bezahlen. Bei
Überschreiten dieser Zahlungsfrist wird der Verzug gemahnt. Nach zweimaliger
Mahnung und ohne Zahlungseingang innert der gesetzten Frist, wird das Dossier im
Auftrag der bgf einem Inkassobüro übergeben.
19. Zutritt
Das
Bestattungsunternehmen erhält gegen eine Depotgebühr einen Badge-Schlüssel.
Dieser ermöglicht einen 24-Std.-Zugang zu den für das Bestattungsunternehmen
relevanten Räumlichkeiten des Krematoriums. Die Bestattungsunternehmen
übernehmen die Verantwortung für ihre Mitarbeitenden, die in die Räume des
Krematoriums eingelassen werden.
20. Sicherheit
Alle allgemein
technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Feuerpolizei sind
zu beachten. In den Räumlichkeiten des Krematoriums gilt ein generelles
Rauchverbot. Zur Sicherheit aller sind die Räumlichkeiten des Krematoriums
teilweise videoüberwacht.
21. Ordnung
Es gilt der sorgsame
Umgang mit den Mitarbeitenden, den Anlagen und den Räumlichkeiten der bgf.
Abfall wird nur in den dafür bestimmten Behältern deponiert. Die Mitarbeitenden
der Bestattungsunternehmen sind grundsätzlich für die Entsorgung ihres Abfalles
selbst besorgt und nehmen diesen mit.
22. Schäden
Festgestellte oder
verursachte Schäden am Eigentum der bgf sind umgehend der Geschäftsführung zu
melden.
23. Parkieren
Das Parkieren auf dem
Areal der bgf ist den Mitarbeitenden der bgf und den Mitarbeitenden der
Bestattungs-unternehmen während ihres Einsatzes im Krematorium und den Kapellen
auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.
24. Datenschutz
Verantwortliche
für die Bearbeitung von Personendaten zu Zwecken der Leistungserbringung nach
diesen AGB, insbesondere Kremation und Nischenmiete, einschliesslich des
Vertragsschlusses, dessen Durchführung und daran anknüpfende gesetzliche
Aufbewahrungspflichten, ist die Bernische Genossenschaft für Feuerbestattung, bgf,
Weyermannsstrasse 1, CH-3008 Bern, Telefon +41 31 387 20 20, E-Mail bgf@krematorium.ch. Auch Daten, die Verstorbene betreffen,
können gegebenenfalls Rückschlüsse über andere Personen, wie auftraggebende
Angehörige, zulassen und somit Personendaten darstellen. Soweit an die bgf
Personendaten Dritter bekanntgegeben werden, z.B. durch Bestattungsunternehmen
über auftraggebende Angehörige, sichert die bekanntgebende Person hiermit zu,
dass die gemachten Personendaten richtig sind, sie zur Bekanntgabe berechtigt
und sie die betroffenen Personen über den Inhalt dieser AGB, einschliesslich
der nachstehend angegebenen Datenschutzerklärung, informieren.
Werden der bgf
bei der Auftragserteilung als erforderlich gekennzeichnete Angaben nicht
mitgeteilt, ist die bgf zur vertragsgemässen Leistungserbringung gegebenenfalls
nicht in der Lage. Je nach anwendbarem Datenschutzrecht haben betroffene
Personen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Vernichtung und
Einschränkung der Datenbearbeitung, Datenportabilität, Widerruf einer
Einwilligung bzw. Widerspruch für die Zukunft sowie Einreichung einer
Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde. Weitere Informationen zur
Bearbeitung von Personendaten durch die bgf sind aus der Datenschutzerklärung (abrufbar
unter: www.krematorium.ch/überuns&links/Datenschutzerklärung) ersichtlich.
25. Rechtliches
Kremation oder Erdbestattung
Die auftraggebende Person der Feuerbestattung hat vorgängig zu prüfen, ob eine Erd- oder Feuerbestattung stattzufinden hat. Die verstorbene Person wird zusammen mit der ärztlichen Todesbescheinigung und der Bestätigung der Anmeldung des Todesfalles des Zivilstandesamtes ins Krematorium überführt.
Kremation Exhumation
Die Kremation eines exhumierten Leichnams ist möglich. Die sterblichen
Überreste sind für die Überführung und die Einäscherung in einen neuen Sarg zu
betten. Dieser wird, begleitet von einem Kremationsauftrag, der bgf direkt
überbracht. Die bgf befasst sich nicht mit der Frage der Zulässigkeit und der
Durchführung einer Exhumierung.
Kremation Stillgeborener (Sternenkinder)
Kommt ein Kind ohne Lebenszeichen zur Welt, hat ein Geburtsgewicht
unter 500 Gramm und dauerte die Schwangerschaft weniger als 22 Wochen, kann auf
ausdrücklichen Wunsch der Eltern eine Einäscherung vorgenommen werden. Der bgf
wird das nicht meldepflichtige Sternenkind in Begleitung einer ärztlichen Bestätigung
und dem Kremationsauftrag der Eltern direkt überbracht.
Keine Prüfung der Identität der Verstorbenen
Die bgf als Eigentümerin und Betreiberin des Krematoriums Bern trifft
über die in den vorliegenden AGB um-schriebenen Verpflichtungen hinaus keine Verpflichtungen
und keine Verantwortung. Das Krematorium Bern ist insbesondere nicht
verpflichtet, die Identität der Verstorbenen zu prüfen. Diese Prüfung obliegt der
zuständigen Einwohnergemeinde.
Schweigepflicht und Umgang
Die Organe und die Mitarbeitenden des Krematoriums Bern sind
verpflichtet, Verschwiegenheit zu wahren gegenüber Dritten, die Ehre der
Verstorbenen zu respektieren und sich korrekt und empathisch zu verhalten. Es
gilt der Verhaltenskodex des Schweizerischen Verbandes für Feuerbestattung SVFB
in der jeweils gültigen Fassung.
Zivilstandsamtliche Handlungen
Die zivilstandsamtlichen Handlungen und Eintragungen im Zusammenhang
mit einem Todesfall sind aus-schliesslich Sache der zuständigen Amtsstelle.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle rechtlichen Beziehungen zum Krematorium Bern unterstehen
ausschliesslich dem Schweizer Recht. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand
ist Bern.
Bern, 29. April 2024
bgf – Bernische
Genossenschaft für Feuerbestattung